Befristungen und ärztliche Untersuchungspflichten für Lkw-Führerscheininhaber
Zum 1.1.1999 ist die Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (kurz Fahrerlaubnis-Verordnung – FeVO) vom 18.8.1998 (BGBI. I, 2214) in Kraft getreten. Für Trucker besonders wichtig sind die Umstellung der Fahrerlaubnisklassen auf das internationale Buchstabensystem und die teilweise notwendigen Gesundheitsuntersuchungen. Fahrerlaubnisse alten Rechts, die nicht freiwillig "umgetauscht" werden, bleiben grundsätzlich im Umfang der alten Berechtigung gültig. Dieser garantierte Besitzstand wird jedoch für Inhaber der (alten) Klasse 3 im Hinblick auf Gespanne über 12 Tonnen und für Inhaber der (alten) Klasse 2 eingeschränkt (§ 76 Nr. 9 FeVO). Da diese Fahrzeuge den neuen Klassen C und CE entsprechen, muß sich deren Fahrer zukünftig nicht nur vor dem erstmaligen Erwerb, sondern auch in der Folgezeit in regelmäßigen Abständen ärztlich untersuchen lassen (vgl. Anhang III Nr.4 der EU-Richtlinie 91/439/EWG [Abl. Nr. L 237 vom 24.8.1991, S.1]). Beim Umtausch der (alten) Klasse 3 werden die Klassen Cl und Cl E (Kombinationen aus Zugfahrzeugen der Klasse Cl, 3.500 bis 7500 kg, und einem Anhänger über 750 kg zulässige Gesamtmasse, wobei die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12000 kg nicht übersteigen darf) unbefristet erteilt. Eine regelmäßige ärztliche Untersuchung ist dann nicht vorgeschrieben. Auf Antrag wird beim Umtausch auch die Klasse CE mit Beschränkung auf bisher unter die (alte) Klasse 3 fallende Züge erteilt (mit der Klasse 3 konnten im günstigsten Fall Züge bis 17500 kg bei einachsigen bzw. 18500 kg bei Anhängern mit Tandemachse gefahren werden>. Die Fahrerlaubnis dieser Klasse (also 12000 kg bis max. 18500 kg) wird dann allerdings bis zu dem Tag befristet, an dem der Inhaber das 50. Lebensjahr vollendet. Eine Verlängerung erfolgt jeweils für 5 Jahre. Inhaber der (alten) Klasse 3, die bis zum 31.12.1998 das 50. Lebensjahr schon vollendet hatten, müssen im Rahmen der Umstellung für den Erhalt der beschränkten Klasse Cl E ihre Eignung nachweisen. WICHTIG: Wird die bisherige Fahrerlaubnis der (alten) Klasse 3 nicht umgestellt, darf der Fahrer ab Vollendung des 50. Lebensjahres keine in die Klasse C1E (also 12000 kg bis max. 18500 kg) fallenden Fahrzeugkombinationen mehr fahren. Für Fahrer, die bis zum 31.12.1999 das 50. Lebensjahr vollenden, tritt dieses Verbot am 1.1.2001 in Kraft. Wer die (alte) Klasse 2 in die Klassen C und CE umtauscht, erhält diese befristet bis zu dem Zeitpunkt, an dem er das 50. Lebensjahr vollendet. Auch hier erfolgt eine Verlängerung für jeweils 5 Jahre. Wird nicht umgetauscht, dürfen ab Vollendung des 50. Lebensjahres keine Fahrzeuge/Kombinationen der Klassen C und CE mehr gefahren werden. Wer erst bis zum 31.12.1999 das 50. Lebensjahr vollendet, für den tritt diese Regelung am 1.1.2001 in Kraft. Für den erstmaligen Erwerb und auch für die Verlängerung der Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C und/oder CE ist eine gesundheitliche Bescheinigung gemäß der neuen FeVO erforderlich. Hierzu kann der Arzt frei gewählt werden. Besonderes gilt für den Erwerb und die Verlängerung der Klassen D1, D1E, D und DE. Hier genügt nach Vollendung des 50. Lebensjahres nicht eine bloße gesundheitliche Bescheinigung. Erforderlich ist in jedem Fall ein betriebs-, arbeitsmedizinisches oder ein medizinisch-psychologisches Gutachten. Für eine Verlängerung dieser Klassen bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres genügt allein eine ärztliche Bescheinigung.
Fazit: Frühzeitig an die neuen Termine denken; sonst könnte der Job in Gefahr geraten. Wenig trösten dürfte dabei die Tatsache, daß auch der Arbeitgeber oder sein Fuhrparkleiter für die gültige Fahrerlaubnis seiner Mitarbeiter einzustehen hat.
Dr. Michael Ludovisy Quelle: TRUCKER Nr. 2, 1999, Seite 41
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